Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen, Zeiträume und Grenzen 2026
Bis 2.000 Euro Vorjahressteuer ist eine Befreiung möglich, bis 9.000 Euro melden Sie vierteljährlich, darüber monatlich. Fristen, Dauerfristverlängerung und die Regel für Gründer im Überblick.
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch beim Finanzamt sein, und am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig. Ob Sie monatlich oder vierteljährlich melden, hängt von der Umsatzsteuer des Vorjahres ab: Lag sie über 9.000 Euro, melden Sie monatlich, bis 9.000 Euro vierteljährlich, und bei höchstens 2.000 Euro kann das Finanzamt Sie von den Voranmeldungen befreien. Mit einer Dauerfristverlängerung haben Sie jeweils einen Monat mehr Zeit.
Monatlich, vierteljährlich oder gar nicht: welche Grenzen gelten 2026?
Maßgeblich ist die Umsatzsteuer, die für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt zu zahlen war, also die Steuer auf Ihre Umsätze nach Abzug der Vorsteuer. Die Grenzen stehen in § 18 Absatz 2 UStG und gelten unverändert auch für 2026.
| Umsatzsteuer des Vorjahres | Voranmeldungszeitraum |
|---|---|
| mehr als 9.000 € | Kalendermonat |
| mehr als 2.000 € bis 9.000 € | Kalendervierteljahr |
| bis 2.000 € | Befreiung durch das Finanzamt möglich |
Beide Werte wurden zum 1. Januar 2025 angehoben. Die Monatsgrenze lag vorher bei 7.500 Euro (geändert durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz), die Befreiungsgrenze bei 1.000 Euro (geändert durch das Wachstumschancengesetz). Lag Ihre Umsatzsteuer 2024 über 7.500 Euro, aber nicht über 9.000 Euro, melden Sie seit 2025 vierteljährlich und nicht mehr monatlich. Lag sie über 1.000 Euro, aber nicht über 2.000 Euro, kann das Finanzamt Sie seit 2025 von den Voranmeldungen befreien.
Ein Sonderfall ist der Erstattungsüberhang. Hatten Sie im Vorjahr einen Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 9.000 Euro, etwa wegen hoher Investitionen, können Sie freiwillig monatlich melden und kommen so schneller an Ihr Geld. Dafür geben Sie bis zum 10. Februar die Voranmeldung für Januar ab. Diese Wahl bindet Sie für das ganze Kalenderjahr.
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, gibt grundsätzlich keine Voranmeldungen ab, weil § 19 UStG die Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG ausschließt. Die Grenzen dafür stehen im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung 2026.
Bis wann muss die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt sein?
Die Frist endet am 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals. Als Monatszahler übermitteln Sie die Voranmeldung für September also bis zum 10. Oktober. Für Quartalszahler gelten der 10. April, der 10. Juli, der 10. Oktober und der 10. Januar.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Absatz 3 AO). Im Oktober 2026 fiel der 10. auf einen Samstag. Die Voranmeldung für September und für das dritte Quartal 2026 war deshalb bis Montag, 12. Oktober 2026, zu übermitteln und zu bezahlen.
Was bringt die Dauerfristverlängerung?
Mit der Dauerfristverlängerung verschieben sich Abgabe und Zahlung um einen Monat (§ 46 UStDV). Die Voranmeldung für Januar ist dann erst am 10. März fällig, die für das erste Quartal am 10. Mai. Das Finanzamt muss den Antrag genehmigen, kann ihn aber ablehnen oder später widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Einen eigenen Bescheid erhalten Sie nach der ELSTER-Anleitung nur im Fall einer Ablehnung.
Den Antrag stellen Sie elektronisch bis zu dem Tag, an dem die erste Voranmeldung fällig wäre, für die die Verlängerung gelten soll (§ 48 Absatz 1 UStDV). Die Verlängerung gilt danach fort, bis Sie sie zurücknehmen oder das Finanzamt sie widerruft.
Für Quartalszahler kostet die Verlängerung nichts. Monatszahler müssen dafür jedes Jahr eine Sondervorauszahlung leisten. Sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV) und ist bis zum 10. Februar anzumelden und zu zahlen. Ein Beispiel: Betrugen Ihre Vorauszahlungen 2025 zusammen 44.000 Euro, liegt die Sondervorauszahlung für 2026 bei 4.000 Euro. Sie wird mit der Voranmeldung für Dezember verrechnet und ist bis dahin gebunden.
Was gilt für Neugründer im Jahr 2026?
Für Gründer richtet sich der Voranmeldungszeitraum 2026 nach den üblichen Grenzen. Nach dem Gesetz melden Gründer zwar im Jahr der Gründung und im folgenden Jahr monatlich (§ 18 Absatz 2 Satz 4 UStG), diese Pflicht ist aber für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Im Gründungsjahr zählt die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres, die Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angeben. War das Unternehmen im Vorjahr nur einen Teil des Jahres tätig, wird die Steuer auf ein volles Jahr hochgerechnet.
Die Aussetzung endet nach dem Gesetzeswortlaut mit dem Besteuerungszeitraum 2026. Eine Verlängerung für 2027 war bei Redaktionsschluss (Oktober 2026) nicht beschlossen. Bleibt es dabei, gilt ab 2027 wieder die Monatspflicht im Gründungsjahr und im Folgejahr. Für Vorratsgesellschaften und übernommene Firmenmäntel galt die Aussetzung ohnehin nicht. Nach dem Wortlaut von § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG gilt die Monatspflicht 2027 auch für Unternehmen, die 2026 gegründet wurden, weil 2027 ihr Folgejahr ist. Ob die Finanzverwaltung das so anwendet, klären wir im Einzelfall, für Gründer im Rahmen der Gründungsberatung.
Wie übermitteln Sie die Voranmeldung über ELSTER?
Die Voranmeldung wird nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt. Das geht über Mein ELSTER oder direkt aus einer Buchhaltungssoftware. Die Übermittlung muss authentifiziert sein, das Zertifikat dafür erhalten Sie in Mein ELSTER. Eine Abgabe auf Papier ist nur zulässig, wenn das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichtet.
Die Vorauszahlung berechnen Sie in der Voranmeldung selbst. Wenn wir Ihre Finanzbuchhaltung führen, übermitteln wir die Voranmeldung aus DATEV und behalten die Fristen für Sie im Blick.
Was passiert, wenn Sie zu spät melden oder zahlen?
Für die Zahlung gibt es eine Schonfrist von drei Tagen. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Absatz 3 AO). Das gilt nicht für Zahlungen per Scheck, denn ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als bezahlt. Danach kostet jeder angefangene Monat 1 Prozent des rückständigen Betrags, abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Für die Abgabe selbst gibt es keine Schonfrist. Ein Säumniszuschlag entsteht zwar erst, wenn die Steuer angemeldet oder festgesetzt ist. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt aber einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Absatz 1 AO).
Was Sie konkret tun sollten
- Prüfen Sie Ihre Umsatzsteuer aus 2025. Daraus ergibt sich, ob Sie 2026 monatlich, vierteljährlich oder gar nicht melden.
- Tragen Sie die Fristen in Ihren Kalender ein, mit Dauerfristverlängerung jeweils einen Monat später.
- Als Monatszahler mit Dauerfristverlängerung berechnen Sie die Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar neu.
- Geben Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eine realistische Umsatzschätzung an, wenn Sie gründen.
- Reichen Sie Belege so früh ein, dass die Buchhaltung vor dem 10. abgeschlossen ist. Wie sich die elektronische Rechnung auf Ihre Belege auswirkt, steht im Beitrag zur E-Rechnung.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden?
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals, für das Sie melden. Am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig. Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Ab wann muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben?
Vierteljährlich melden Sie, wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres mehr als 2.000 Euro und höchstens 9.000 Euro betrug. Liegt sie über 9.000 Euro, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
Welche Grenzen gelten 2026 für die Umsatzsteuervoranmeldung?
Seit 2025 gelten 9.000 Euro als Grenze für die monatliche Abgabe und 2.000 Euro als Grenze, bis zu der das Finanzamt von Voranmeldungen befreien kann. Maßgeblich ist die Umsatzsteuer des Vorjahres.
Kann ich die Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER selbst abgeben?
Ja. Die Voranmeldung wird elektronisch und authentifiziert übermittelt, zum Beispiel über Mein ELSTER oder eine Buchhaltungssoftware. Papier ist nur auf Antrag bei unbilliger Härte zulässig.
Gibt es eine Schonfrist für die Umsatzsteuervoranmeldung?
Für die Zahlung gilt eine Schonfrist von drei Tagen, in der kein Säumniszuschlag entsteht. Für die Abgabe der Voranmeldung selbst gibt es keine Schonfrist.
Quellen
- 1. § 18 UStG - Besteuerungsverfahren · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 2. § 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 3. § 46 UStDV - Fristverlängerung · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 4. § 47 UStDV - Sondervorauszahlung · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 5. § 48 UStDV - Verfahren · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 6. Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 (Befreiungsgrenze 2.000 Euro) · Bundesministerium der Justiz · Stand März 2024
- 7. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 (Monatsgrenze 9.000 Euro) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2024
- 8. Anleitung zur Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung 2026 · ELSTER, Bayerisches Landesamt für Steuern · Stand Oktober 2026
- 9. § 108 AO - Fristen und Termine · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 10. § 152 AO - Verspätungszuschlag · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 11. § 224 AO - Leistungsort, Tag der Zahlung · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 12. § 240 AO - Säumniszuschläge · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
Verfasst von Dietrich, Süß & Jaschke · Stand 12. Oktober 2026
Der Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er ist ein Beispieltext für die Demo-Website und wurde von der Kanzlei noch nicht freigegeben.
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