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Arbeitsalltag 12. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Steuerfachangestellte in Teilzeit: Anspruch, Gehalt und Ausbildung

Arbeiten Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten, können Sie Ihre Arbeitszeit verringern. Mit Fristen, Rechenweg für Gehalt und Stundenlohn und den Regeln der Teilzeitausbildung.

Als Steuerfachangestellte haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb sind und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 TzBfG). Den Antrag stellen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform. Ihr Gehalt sinkt im Verhältnis der Stunden, der Stundenlohn darf nicht sinken. Auch die Ausbildung zur Steuerfachangestellten lässt sich in Teilzeit absolvieren.

Wann haben Sie Anspruch auf Teilzeit?

Der Anspruch besteht, sobald zwei Bedingungen erfüllt sind: Ihr Arbeitsverhältnis läuft seit mehr als sechs Monaten, und in der Kanzlei arbeiten in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. In einer kleineren Kanzlei gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt aber möglich.

Ihr Antrag muss in Textform gestellt werden, also lesbar, mit Ihrem Namen und auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Er soll den gewünschten Umfang und die gewünschte Verteilung der Stunden nennen, zum Beispiel 25 Stunden an vier Tagen. Der Arbeitgeber muss den Wunsch mit Ihnen besprechen und ihm zustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Solche Gründe liegen nach dem Gesetz vor, wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Ein Tarifvertrag kann eigene Ablehnungsgründe festlegen.

Die Entscheidung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform vorliegen. Lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig ab, gilt die Verringerung so, wie Sie sie beantragt haben. Nach einer Zustimmung oder einer berechtigten Ablehnung können Sie frühestens nach zwei Jahren erneut eine Verringerung verlangen.

Brückenteilzeit: befristet weniger arbeiten

Möchten Sie nur für eine bestimmte Zeit reduzieren, etwa für die Fortbildung zum Steuerfachwirt oder wegen kleiner Kinder, können Sie Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG beantragen. Danach kehren Sie automatisch zu Ihrer früheren Stundenzahl zurück. Nach einer gewöhnlichen Teilzeit gibt es dieses Rückkehrrecht nicht. Möchten Sie danach wieder aufstocken, muss der Arbeitgeber Sie bei der Besetzung einer passenden freien Stelle nur bevorzugt berücksichtigen (§ 9 TzBfG).

Teilzeit (§ 8 TzBfG)Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)
Betriebsgrößemehr als 15 Arbeitnehmermehr als 45 Arbeitnehmer
Im Betrieb seitmehr als 6 Monatenmehr als 6 Monaten
Dauerunbefristet1 bis 5 Jahre, vorab festgelegt
Antrag3 Monate vor Beginn, Textform3 Monate vor Beginn, Textform
Rückkehr zur alten Stundenzahlkein Anspruchautomatisch nach Ablauf

In Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten darf der Arbeitgeber eine Brückenteilzeit zusätzlich ablehnen, wenn bereits eine gestaffelte Zahl anderer Beschäftigter befristet reduziert hat. Die Staffel beginnt bei vier Personen in Betrieben mit 46 bis 60 Beschäftigten. Nach dem Ende einer Brückenteilzeit können Sie frühestens nach einem Jahr erneut reduzieren.

Teilzeit und Fristen: Wie passt das in den Kanzleialltag?

Die Termine einer Steuerkanzlei richten sich nach dem Gesetz und verschieben sich mit Ihrer Stundenzahl nicht. In der Lohnbuchhaltung sind das die Sozialversicherungsbeiträge, die jeden Monat spätestens am drittletzten Bankarbeitstag fällig werden (§ 23 SGB IV), und die Lohnsteuer-Anmeldung. Sie muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim Finanzamt sein, je nach Höhe der Lohnsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich (§ 41a EStG). Für Steuererklärungen, die eine Kanzlei erstellt, gilt eine längere Frist. Erklärungen für 2025 sind bis Ende Februar 2027 abzugeben (§ 149 Abs. 3 AO). Für 2024 war die Frist ausnahmsweise bis zum 30. April 2026 verlängert.

Achten Sie in Teilzeit deshalb auf die Verteilung der Stunden. Sind Sie in der Lohnbuchhaltung an den Tagen um den Monatswechsel im Büro, können Sie Abrechnungen selbst fertigstellen. Haben Sie an diesen Tagen frei, braucht es eine feste Vertretung. Nennen Sie die gewünschte Verteilung im Antrag konkret und gleichen Sie sie mit den Mandaten ab, die Sie betreuen sollen.

Was verdienen Steuerfachangestellte in Teilzeit?

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter bezahlt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Ihr Gehalt muss mindestens dem Anteil Ihrer Arbeitszeit entsprechen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Ohne sachlichen Grund darf der Stundenlohn also nicht sinken, weniger wird nur die Zahl der bezahlten Stunden.

Als Orientierung dient der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit. Er weist für Steuerfachangestellte in Vollzeit ein mittleres Bruttomonatsentgelt (Median) von 3.654 Euro in Deutschland und 4.664 Euro in München aus (Datenstand 2025). In München verdient die Hälfte zwischen 3.819 und 5.889 Euro. Wie sich das nach Alter und Region verteilt, steht im Beitrag zum Gehalt von Steuerfachangestellten in München.

So rechnen Sie Ihr Teilzeitgehalt und Ihren Stundenlohn aus:

  1. Teilzeitgehalt: Vollzeitgehalt mal Teilzeitstunden geteilt durch Vollzeitstunden.
  2. Stundenlohn: Monatsbrutto geteilt durch (Wochenstunden mal 4,33). Der Faktor 4,33 ergibt sich aus 52 Wochen geteilt durch 12 Monate.

Ein Rechenbeispiel mit dem Münchner Median und einer angenommenen Vollzeit von 40 Stunden: 4.664 Euro geteilt durch 173,33 Stunden ergibt rund 26,91 Euro pro Stunde. Bei 25 Wochenstunden sind das 4.664 Euro mal 25 geteilt durch 40, also 2.915 Euro brutto im Monat. Der Entgeltatlas nennt keine Wochenstunden für Vollzeit. Bei einem Vertrag über 39 oder 38,5 Stunden ändert sich das Ergebnis entsprechend.

Die Ausbildung zur Steuerfachangestellten in Teilzeit

Eine Berufsausbildung kann in Teilzeit vereinbart werden, das regelt § 7a BBiG. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf dabei um höchstens 50 Prozent gekürzt werden. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens auf das Eineinhalbfache der Regeldauer. Bei einer Regeldauer von drei Jahren für Steuerfachangestellte dauert eine Teilzeitausbildung also längstens viereinhalb Jahre. Auf Ihren Wunsch kann sie bis zur nächsten Abschlussprüfung verlängert werden.

Die Steuerberaterkammer München empfiehlt, in der Kanzlei nicht unter 25 Wochenstunden zu gehen. Die Ausbildungsvergütung darf in Teilzeit gekürzt werden, aber prozentual nicht stärker als die Ausbildungszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG). Teilzeit lässt sich mit einer Verkürzung kombinieren. Mit Abitur, Fachabitur oder abgeschlossener Berufsausbildung können Sie die Ausbildung nach Angaben der Kammer um sechs Monate verkürzen. Mehr zum Ablauf steht im Beitrag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte in München.

So gehen Sie vor

  1. Voraussetzungen prüfen: mehr als sechs Monate im Betrieb, mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende. Für Brückenteilzeit mehr als 45.
  2. Wunsch festlegen: Stundenzahl, Verteilung auf die Wochentage und bei Brückenteilzeit den Zeitraum von einem bis fünf Jahren.
  3. Antrag stellen: in Textform, mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn.
  4. Gespräch führen: Klären Sie, welche Mandate und Termine Sie behalten und wer Sie an freien Tagen vertritt.
  5. Antwort abwarten: Sie muss spätestens einen Monat vor Beginn in Textform vorliegen. Bleibt sie aus, gilt Ihr Antrag.
  6. Vertrag anpassen lassen: Stundenzahl, Gehalt und Urlaubstage sollten schriftlich festgehalten werden.

Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, hängt vom Betrieb und vom Vertrag ab, ein Tarifvertrag kann abweichende Regeln enthalten.

Teilzeit bei Dietrich, Süß & Jaschke

Dietrich, Süß & Jaschke ist eine Kanzlei mit drei Steuerberatern als Partnern in München. Stand Oktober 2026 sind zwei Stellen ausgeschrieben, eine als Steuerfachangestellte (m/w/d) und eine als Werkstudent (m/w/d). Die Arbeitszeiten sind flexibel, zu den Zusatzleistungen gehören etwa betriebliche Altersvorsorge, Fahrtkosten- oder Kindergartenzuschuss. Möchten Sie in Teilzeit arbeiten, nennen Sie in Ihrer Bewerbung den Stundenumfang und die Verteilung auf die Wochentage, die Sie sich vorstellen.

Häufige Fragen

Haben Steuerfachangestellte Anspruch auf Teilzeit?

Ja, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 TzBfG). Auszubildende zählen dabei nicht mit. Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Wie berechnet man den Stundenlohn als Steuerfachangestellte?

Rechnen Sie zuerst die Monatsstunden aus: Wochenstunden mal 52 Wochen, geteilt durch 12 Monate. Bei 40 Wochenstunden sind das rund 173,33 Stunden. Teilen Sie das Monatsbrutto durch diesen Wert, bei 4.664 Euro ergibt das rund 26,91 Euro pro Stunde.

Was verdient eine Steuerfachangestellte in Teilzeit?

Das Gehalt sinkt im Verhältnis der Arbeitszeit, der Stundenlohn darf ohne sachlichen Grund nicht niedriger sein als in Vollzeit (§ 4 TzBfG). Bei 25 von 40 Stunden sind es 62,5 Prozent des Vollzeitgehalts.

Kann man die Ausbildung zur Steuerfachangestellten in Teilzeit machen?

Ja. Nach § 7a BBiG darf die Ausbildungszeit um höchstens 50 Prozent gekürzt werden. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens auf das Eineinhalbfache, bei drei Jahren Regeldauer also auf viereinhalb Jahre.

Gibt es Teilzeit mit Homeoffice für Steuerfachangestellte?

Teilzeit und Homeoffice sind zwei getrennte Fragen. Für Teilzeit gibt es unter den genannten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch, für Homeoffice nicht. Ob und wie viel mobil gearbeitet wird, vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigte.

Quellen

  1. 1. § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) - Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  2. 2. § 9a TzBfG - Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  3. 3. § 4 TzBfG - Verbot der Diskriminierung · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  4. 4. § 9 TzBfG - Verlängerung der Arbeitszeit · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  5. 5. § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Teilzeitberufsausbildung · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  6. 6. § 17 BBiG - Vergütungsanspruch und Mindestvergütung · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  7. 7. § 2 Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung - Dauer der Berufsausbildung · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  8. 8. Ausbildung Steuerfachangestellte (Verkürzung, Teilzeit, Ausbildungsvergütung) · Steuerberaterkammer München · Stand Oktober 2026
  9. 9. Entgeltatlas: Steuerfachangestellte/r · Bundesagentur für Arbeit · Stand Datenstand 2025, abgerufen Oktober 2026
  10. 10. § 149 Abgabenordnung - Abgabe der Steuererklärungen · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  11. 11. Art. 97 § 36 EGAO - Abgabefristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  12. 12. § 41a Einkommensteuergesetz - Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  13. 13. § 23 SGB IV - Fälligkeit · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
Verfasst von Dietrich, Süß & Jaschke · Stand 12. Oktober 2026

Der Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er ist ein Beispieltext für die Demo-Website und wurde von der Kanzlei noch nicht freigegeben.