Abgabefrist Steuererklärung 2025: alle Fristen mit und ohne Berater
Ohne Berater ist die Frist für 2025 am 31. Juli 2026 abgelaufen, mit Berater läuft sie bis 1. März 2027. Was Sie noch tun können, was ein Verspätungszuschlag kostet und was Rentner wissen sollten.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Steuererklärung für 2025 selbst erstellt, musste sie bis Freitag, 31. Juli 2026, beim Finanzamt einreichen. Diese Frist ist abgelaufen. Erstellt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung, läuft die Frist bis Montag, 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist. Die verlängerten Fristen aus der Corona-Zeit galten nur bis zum Jahr 2024, für 2025 gelten wieder die regulären Fristen der Abgabenordnung.
Abgabefrist ohne Steuerberater: 31. Juli 2026
Nach § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen für ein Kalenderjahr spätestens sieben Monate nach dessen Ablauf abzugeben. Für 2025 war das Freitag, der 31. Juli 2026. Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Beim 31. Juli 2026 spielte das keine Rolle.
Die Frist gilt nur für Pflichterklärungen. Zur Abgabe verpflichtet sind unter anderem:
- Personen ohne Arbeitslohn, deren Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag lag, etwa Selbständige, Vermieter oder Rentner (§ 56 EStDV),
- Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften oder Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Elterngeld von jeweils mehr als 410 Euro,
- Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn bezogen haben,
- Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V oder mit Faktor bei Steuerklasse IV,
- alle, die das Finanzamt zur Abgabe auffordert.
Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben, etwa um eine Erstattung zu erhalten. Dafür gilt die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 AO), für 2025 also bis zum 31. Dezember 2029.
Abgabefrist mit Steuerberater: 1. März 2027
Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert § 149 Abs. 3 AO die Frist bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Folgejahres. Für 2025 wäre das der 28. Februar 2027. Weil dieser Tag ein Sonntag ist, endet die Frist am Montag, 1. März 2027.
Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des Februars der 31. Juli 2027. Das ist ein Samstag, die Frist endet also am Montag, 2. August 2027.
Die verlängerte Frist gilt für die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung sowie für Feststellungserklärungen. Ob die längere Frist noch greift, wenn Sie den Auftrag erst nach dem 31. Juli 2026 erteilen, sollten Sie vorab mit Ihrem Berater klären.
Vorabanforderung: Wann das Finanzamt früher abfordern darf
Auch bei beratenen Steuerpflichtigen kann das Finanzamt die Erklärung vor dem 1. März 2027 anfordern. Es muss Ihnen dann eine Frist von vier Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung lassen (§ 149 Abs. 4 AO). Gründe für eine solche Vorabanforderung sind zum Beispiel:
- die Erklärung für 2024 kam verspätet oder gar nicht,
- die Veranlagung für 2024 führte zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 Euro,
- für 2025 wird eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro erwartet,
- Vorauszahlungen für 2025 wurden herabgesetzt,
- im Jahr 2025 wurde ein Betrieb eröffnet oder eingestellt,
- eine Außenprüfung ist vorgesehen.
Daneben dürfen die Finanzämter Erklärungen nach einer automatisierten Zufallsauswahl vorab anfordern. Das Schreiben muss darauf hinweisen. Eine Vorabanforderung darf keine kürzere Frist setzen als die reguläre bis zum 31. Juli 2026. Da diese abgelaufen ist, zählt im Herbst 2026 allein die Viermonatsfrist.
Steuererklärung verlängern: Wie geht das?
Sie beantragen die Verlängerung beim Finanzamt, nach § 109 AO auch rückwirkend, wenn die Frist schon abgelaufen ist. Begründen Sie den Antrag, etwa mit Krankheit oder fehlenden Unterlagen. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es nicht.
In Beraterfällen ist eine Verlängerung über den 1. März 2027 hinaus nur möglich, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden Ihres Steuerberaters wird Ihnen dabei zugerechnet.
Verspätungszuschlag: Was kostet die verspätete Abgabe?
Wer zu spät abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen (§ 152 AO). Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, vermindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzüge wie die Lohnsteuer. Mindestens sind es 25 Euro je angefangenem Monat, höchstens 25.000 Euro.
Zwei Rechenbeispiele für eine Erklärung, die vier angefangene Monate zu spät kommt:
| Nachzahlung laut Bescheid | 0,25 % je Monat | Zuschlag für 4 Monate |
|---|---|---|
| 4.000 € | 10 €, Mindestbetrag 25 € gilt | 100 € |
| 20.000 € | 50 € | 200 € |
Bis 14 Monate nach Ablauf des Jahres liegt der Zuschlag im Ermessen des Finanzamts. Danach, für 2025 also ab Ende Februar 2027, muss es ihn festsetzen. Das gilt nicht, wenn die Frist verlängert wurde, wenn die Steuer auf null oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die Vorauszahlungen und Steuerabzüge die Steuer decken. In diesen Fällen bleibt ein Zuschlag nach Ermessen möglich.
Rentner: Gilt die Abgabefrist auch für Sie?
Für Rentner gelten dieselben Fristen. Eine Steuererklärung für 2025 müssen Sie abgeben, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte 2025 den Grundfreibetrag von 12.096 Euro überstieg, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 24.192 Euro. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit Ihren übrigen Einkünften, nicht die Bruttorente.
Wie hoch der steuerpflichtige Teil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2025 in Rente gegangen ist, versteuert 83,5 Prozent, wer bis 2005 in Rente ging, 50 Prozent (§ 22 EStG). Der übrige Teil bleibt als fester Freibetrag dauerhaft steuerfrei, Rentenerhöhungen sind dagegen voll steuerpflichtig.
Für Rentner, die bisher keine Erklärung abgeben mussten, gilt eine Sonderregel. Fordert das Finanzamt sie erst nach Ablauf der Frist zur Abgabe auf und durften sie bis dahin davon ausgehen, nicht abgeben zu müssen, zählt ein Verspätungszuschlag erst ab dem Ende der Frist im Aufforderungsschreiben (§ 152 Abs. 5 AO).
Was Sie bis März 2027 tun sollten
- Ohne Berater und noch nicht abgegeben: Reichen Sie die Erklärung so bald wie möglich nach. Jeder angefangene Monat kann mindestens 25 Euro kosten, ab Ende Februar 2027 muss das Finanzamt den Zuschlag in der Regel festsetzen. Gibt es Gründe für die Verspätung, beantragen Sie eine rückwirkende Fristverlängerung.
- Mit Berater: Geben Sie Ihre Unterlagen frühzeitig ab, damit die Erklärung bis zum 1. März 2027 fertig wird. Ein Überblick, was das kostet, steht im Beitrag zu den Steuerberater Kosten.
- Vorabanforderung erhalten: Notieren Sie das Datum der Bekanntgabe und rechnen Sie vier Monate. Geben Sie das Schreiben sofort an Ihren Berater weiter.
- Unternehmer: Für Bilanzierer hängt die Erklärung am Jahresabschluss. Planen Sie beides zusammen, Einzelheiten finden Sie unter Steuerberatung und Jahresabschluss.
- Freiwillige Erklärung: Wenn Sie eine Erstattung erwarten, haben Sie für 2025 bis zum 31. Dezember 2029 Zeit.
Ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind und welche Frist für Sie gilt, hängt von Ihrer Situation ab. Das prüfen wir gern, nehmen Sie Kontakt auf.
Häufige Fragen
Wann ist die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025?
Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Erklärung selbst erstellt, musste sie bis Freitag, 31. Juli 2026, einreichen. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat bis Montag, 1. März 2027, Zeit.
Bis wann muss die Steuererklärung 2025 mit Steuerberater abgegeben werden?
Bis zum 1. März 2027. Gesetzlich ist es der letzte Tag im Februar 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf den folgenden Montag.
Kann ich die Abgabefrist verlängern?
Ja, nach § 109 AO auf Antrag, auch rückwirkend. Mit Steuerberater ist eine Verlängerung über den 1. März 2027 hinaus nur möglich, wenn Sie die Frist ohne Verschulden nicht einhalten können.
Müssen Rentner eine Steuererklärung für 2025 abgeben?
Ja, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte 2025 über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro lag, bei zusammen veranlagten Ehepaaren über 24.192 Euro. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit anderen Einkünften.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Steuerabzügen, mindestens 25 Euro je Monat und höchstens 25.000 Euro insgesamt.
Quellen
- 1. § 149 AO - Abgabe der Steuererklärungen · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 2. § 108 AO - Fristen und Termine · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 3. § 109 AO - Verlängerung von Fristen · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 4. § 152 AO - Verspätungszuschlag · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 5. Art. 97 § 36 EGAO - Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie (gelten bis Besteuerungszeitraum 2024) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 6. § 169 AO - Festsetzungsfrist · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 7. § 56 EStDV - Steuererklärungspflicht · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 8. § 46 EStG - Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 9. § 22 EStG - Besteuerungsanteil von Renten · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 10. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 32a EStG (Grundfreibetrag 2025) · Bundesministerium der Finanzen · Stand 2025
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