Lohnabrechnung auslagern: Umfang, Fristen, Haftung und Kosten
Abrechnung, Meldungen an die Sozialversicherung, Lohnsteuer-Anmeldung: Was beim Auslagern an die Kanzlei geht, welche Fristen gelten und welche Unterlagen neue Mitarbeiter mitbringen.
Wer die Lohnabrechnung auslagert, gibt die monatliche Entgeltabrechnung, die Meldungen an die Sozialversicherung und die Lohnsteuer-Anmeldung an eine Steuerkanzlei ab. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Er haftet für die Lohnsteuer (§ 42d EStG) und schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV). Beim Steuerberater kostet die laufende Abrechnung nach § 34 StBVV 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Monat, die Lohnsteuer-Anmeldung ist darin enthalten.
Was umfasst die Lohnabrechnung?
Zur Lohnabrechnung gehören neben der Abrechnung für den Mitarbeiter diese Aufgaben:
- Berechnung von Brutto und Netto mit Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Meldungen an die Sozialversicherung: An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen und, je nach Branche, Sofortmeldungen
- der Beitragsnachweis an jede Krankenkasse, bei der Mitarbeiter versichert sind
- die Lohnsteuer-Anmeldung an das Betriebsstättenfinanzamt
- Lohnjournal und Buchungsliste für die Finanzbuchhaltung
- am Jahresende die elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Dazu kommen Lohnsteuer-Außenprüfungen des Finanzamts und Betriebsprüfungen der Rentenversicherung, die nach § 28p SGB IV mindestens alle vier Jahre stattfinden. Wir begleiten diese Prüfungen und klären steuer- und sozialversicherungsrechtliche Zweifelsfragen vorab, etwa zur Einordnung einer Beschäftigung.
Welche Fristen gelten?
Die Lohnabrechnung hängt an festen Terminen. Sie gelten unabhängig davon, wer abrechnet.
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Sofortmeldung (bestimmte Branchen) | spätestens bei Arbeitsaufnahme | § 28a Abs. 4 SGB IV |
| Anmeldung neuer Beschäftigter | mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn | § 6 DEÜV |
| Abmeldung | mit der nächsten Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende | § 8 DEÜV |
| Beitragsnachweis an die Krankenkasse | 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge | § 28f Abs. 3 SGB IV |
| Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge | drittletzter Bankarbeitstag des Monats, in dem gearbeitet wurde | § 23 Abs. 1 SGB IV |
| Lohnsteuer-Anmeldung und Zahlung | 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums | § 41a EStG |
| Jahresmeldung | spätestens 15. Februar des Folgejahres | § 10 DEÜV |
| Lohnsteuerbescheinigung | letzter Tag im Februar des Folgejahres | § 41b EStG, § 93c AO |
Der Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer ist der Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 5.000 Euro betrug. Bei mehr als 1.080 Euro bis 5.000 Euro ist es das Kalendervierteljahr, darunter das Kalenderjahr. Die Sofortmeldung gilt unter anderem für Bau, Gastronomie und Beherbergung, Gebäudereinigung, Spedition und Logistik sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Weil die Sozialversicherungsbeiträge noch im laufenden Monat fällig werden, müssen die Stunden und Änderungen eines Monats früh bei der Kanzlei sein. Den Stichtag dafür vereinbaren Sie mit uns.
Wofür haftet der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, und für Steuer, die durch falsche Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (§ 42d Abs. 1 EStG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind insoweit Gesamtschuldner, das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wen es in Anspruch nimmt.
Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt der Arbeitgeber, auch den Anteil des Arbeitnehmers (§ 28e SGB IV). Wird zu spät gezahlt, fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat an (§ 24 SGB IV). Die Entgeltunterlagen sind bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt (§ 28f Abs. 1 SGB IV).
Auch nach dem Auslagern bleibt die Pflicht gegenüber Finanzamt und Krankenkasse bei Ihnen. Geben Sie der Kanzlei die Daten deshalb vollständig und rechtzeitig.
Was bleibt bei Ihnen?
Abrechnung, Meldungen und Anmeldungen übernimmt die Kanzlei. Bei Ihnen bleiben die Angaben, die nur Sie kennen, und die Zahlungen:
- Arbeitsverträge und Vertragsänderungen, etwa bei Gehalt oder Arbeitszeit
- Stunden, Zuschläge, Krankheitstage und Urlaub, für die Aufzeichnung gibt es unsere Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation
- Ein- und Austritte, so früh wie möglich und bei Sofortmeldung vor dem ersten Arbeitstag
- Änderungen bei den Mitarbeitern, zum Beispiel Kinder, Adresse oder Krankenkasse
- die Überweisung der Nettolöhne und die Zahlung der Abgaben, soweit dafür kein Lastschriftverfahren eingerichtet ist
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Mit DATEV Arbeitnehmer online stellen Sie Ihren Mitarbeitern Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und Lohnsteuerbescheinigungen digital bereit. Die Dokumente liegen in der DATEV-Cloud, die Mitarbeiter rufen sie über das Portal arbeitnehmeronline.de ab. Vorher muss der Arbeitgeber sie freischalten, die Registrierungsunterlagen kommen per Post, angemeldet wird mit einer beliebigen Authenticator-App.
Die Stammdaten neuer Mitarbeiter, die Sofortmeldung und den Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erledigen Sie im Lohnbereich von DATEV Unternehmen online. DATEV plant mit DATEV Personal plus eine Erweiterung, Pilotbetrieb ab dem ersten Quartal 2027, Freigabe für das zweite Quartal 2027 (Stand Oktober 2026).
Was kostet die ausgelagerte Lohnabrechnung?
Für Steuerberater legt § 34 StBVV feste Euro-Rahmen je Arbeitnehmer fest. Die Werte gelten seit der Anhebung zum 1. Juli 2025.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Erstmalige Einrichtung der Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten | 6 bis 19 € je Arbeitnehmer |
| Führung der Lohnkonten und Lohnabrechnung | 6 bis 30 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum |
| Abrechnung nach Buchungsunterlagen, die Sie erstellt haben | 2,50 bis 9,50 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum |
| Abrechnung nach Daten, die Sie selbst erfasst haben | 1,20 bis 4,20 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum, zuzüglich Datenverarbeitung |
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist mit diesen Gebühren abgegolten (§ 34 Abs. 6 StBVV). Bei zehn Mitarbeitern liegt die laufende Abrechnung damit zwischen 60 und 300 Euro im Monat, dazu einmalig 60 bis 190 Euro für die Einrichtung, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sonstige Arbeiten rund um den Lohn, etwa die Begleitung einer Prüfung, werden nach Zeit abgerechnet (§ 34 Abs. 5 StBVV).
Minijobber werden ebenso abgerechnet, gemeldet wird an die Minijob-Zentrale. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Mit dem Mindestlohn, der zum 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro steigt, erhöht sie sich laut Minijob-Zentrale auf 633 Euro. Was dabei gilt, steht im Beitrag zum Minijob 2026.
Welche Unterlagen braucht die Kanzlei für neue Mitarbeiter?
Geben Sie uns die folgenden Unterlagen am besten vollständig vor dem ersten Arbeitstag. Die passenden Personalfragebögen für Festangestellte, Minijobber und die Sofortmeldung finden Sie unter Downloads.
- ausgefüllter Personalfragebogen
- steuerliche Identifikationsnummer und Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Name der Krankenkasse
- Arbeitsvertrag mit Beginn, Arbeitszeit und Vergütung
- Nachweise zu Kindern, weil sie den Beitrag zur Pflegeversicherung beeinflussen
- Bankverbindung für die Lohnzahlung
- bei Minijobbern gegebenenfalls der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
So geben Sie die Lohnabrechnung ab
- Wählen Sie den Übergabemonat. Am wenigsten Aufwand macht der Jahresbeginn, weil dann keine Lohnkonten eines laufenden Jahres übernommen werden müssen.
- Lassen Sie sich vom bisherigen Abrechner die Lohnkonten und Lohnjournale des laufenden Jahres, die Betriebsnummer und die Mitgliedsnummer der Berufsgenossenschaft geben.
- Erteilen Sie der Kanzlei die Vollmacht für das Finanzamt.
- Vereinbaren Sie den monatlichen Stichtag für Stunden und Änderungen.
- Schalten Sie Ihre Mitarbeiter für DATEV Arbeitnehmer online frei.
Wie wir Lohn und Finanzbuchhaltung zusammen führen, lesen Sie unter Finanz- und Lohnbuchhaltung.
Häufige Fragen
Was kostet es, die Lohnabrechnung auszulagern?
Beim Steuerberater kostet die laufende Abrechnung nach § 34 StBVV 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum, die Lohnsteuer-Anmeldung ist enthalten. Für die erstmalige Einrichtung fallen einmalig 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer an, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Wer haftet, wenn die ausgelagerte Lohnabrechnung falsch ist?
Gegenüber dem Finanzamt haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer (§ 42d EStG), gegenüber der Krankenkasse schuldet er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV). Das Auslagern ändert an dieser Verantwortung nichts.
Bis wann muss die Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben werden?
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a EStG). Monatlich anzumelden ist, wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 5.000 Euro betrug, vierteljährlich bei mehr als 1.080 Euro, sonst jährlich.
Bis wann muss ein neuer Mitarbeiter bei der Krankenkasse angemeldet werden?
Mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn (§ 6 DEÜV). In Branchen wie Bau, Gastronomie oder Gebäudereinigung ist zusätzlich eine Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme nötig.
Wie bekommen Mitarbeiter ihre Lohnabrechnung digital?
Über DATEV Arbeitnehmer online. Dort rufen sie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und Lohnsteuerbescheinigungen ab, nachdem der Arbeitgeber sie freigeschaltet hat.
Quellen
- 1. § 41a EStG (Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 2. § 42d EStG (Haftung des Arbeitgebers) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 3. § 93c AO in Verbindung mit § 41b EStG (Frist für die Lohnsteuerbescheinigung) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 4. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, §§ 6, 8, 10 DEÜV · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 5. § 28a SGB IV (Meldepflicht, Sofortmeldung) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 6. §§ 23, 24, 28e, 28f, 28p SGB IV (Fälligkeit, Säumniszuschlag, Zahlungspflicht, Beitragsnachweis, Prüfung) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 7. § 34 StBVV (Lohnbuchführung) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 8. Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (in Kraft seit 1. Juli 2025) · Deubner Verlag · Stand Oktober 2026
- 9. Lohn- und Gehaltsabrechnungen digital an Beschäftigte bereitstellen · DATEV eG · Stand Oktober 2026
- 10. DATEV Arbeitnehmer online: Funktionen und Einstieg · DATEV eG · Stand Oktober 2026
- 11. Ausblick Produktfreigaben (DATEV Personal plus) · DATEV eG · Stand Oktober 2026
- 12. Minijob mit Verdienstgrenze · Minijob-Zentrale · Stand Oktober 2026
- 13. Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027 · Minijob-Zentrale · Stand Oktober 2026
Der Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er ist ein Beispieltext für die Demo-Website und wurde von der Kanzlei noch nicht freigegeben.
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