GmbH gründen: Steuern, erste Schritte und die Rolle des Steuerberaters
Welche steuerlichen Schritte bei der GmbH-Gründung anstehen, wie hoch die Belastung in München ist, worauf beim Geschäftsführergehalt zu achten ist und wann sich die GmbH steuerlich rechnen kann.
Wer eine GmbH gründet, muss das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER informieren und zu Beginn eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Gewinne der GmbH tragen in München rund 32,98 Prozent Steuern: 15 Prozent Körperschaftsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und Gewerbesteuer mit dem Hebesatz von 490 Prozent. Werden die Gewinne ausgeschüttet, kommt beim Gesellschafter Abgeltungsteuer hinzu, insgesamt sind es dann gut 50 Prozent. Ob sich die GmbH steuerlich lohnt, hängt vor allem davon ab, wie viel Gewinn im Unternehmen bleibt.
Welche steuerlichen Schritte stehen bei der Gründung an?
Die GmbH braucht ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG). Zur Anmeldung beim Handelsregister muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals. Parallel zu Notar und Handelsregister laufen die steuerlichen Schritte:
- Gewerbeanmeldung bei der Stadt. Die Gemeinde informiert das Finanzamt.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Kapitalgesellschaften, elektronisch über ELSTER, innerhalb eines Monats (§ 138 Absatz 1b und 4 AO). Darin geben Sie unter anderem die Tätigkeit, die erwarteten Umsätze und Gewinne, die Zahl der Beschäftigten und die voraussichtliche Lohnsteuer an. Aus der geschätzten Umsatzsteuer ergibt sich, wie oft Sie die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
- Steuernummer: Das Finanzamt teilt sie nach Auswertung des Fragebogens zu. Sie brauchen sie unter anderem für Ihre Rechnungen und alle Steuererklärungen der GmbH.
- Eröffnungsbilanz: Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft (§ 13 Absatz 3 GmbHG) und muss zu Beginn eine Eröffnungsbilanz aufstellen (§ 242 HGB). Ab dann gilt die doppelte Buchführung mit Jahresabschluss.
Wie hoch ist die Steuerbelastung einer GmbH in München?
Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent (§ 23 KStG), darauf kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 GewStG) mal dem Hebesatz der Gemeinde. München erhebt 490 Prozent.
| Steuer | Satz | bei 100.000 € Gewinn |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 15,000 % | 15.000 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % der KSt) | 0,825 % | 825 € |
| Gewerbesteuer (3,5 % × 490 %) | 17,150 % | 17.150 € |
| Summe | 32,975 % | 32.975 € |
Das Beispiel geht davon aus, dass der Gewerbeertrag dem Gewinn entspricht. In der Praxis wird der Gewerbeertrag um Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert, etwa für Teile von Zinsen und Mieten. Einen Freibetrag bei der Gewerbesteuer hat die GmbH nicht, die 24.500 Euro gelten nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Tätigkeit einer GmbH gilt immer als Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 2 GewStG). Für Freiberufler, die als Einzelunternehmer keine Gewerbesteuer zahlen, ist das ein wichtiger Punkt in der Rechnung.
Beschlossen ist bereits, dass die Körperschaftsteuer sinkt: 14 Prozent im Jahr 2028, dann jedes Jahr ein Prozentpunkt weniger bis 10 Prozent ab 2032 (§ 23 KStG). In München läge die Belastung thesaurierter Gewinne dann bei rund 27,70 Prozent, wenn der Hebesatz gleich bleibt.
Geschäftsführergehalt und verdeckte Gewinnausschüttung
Das Gehalt des Geschäftsführers ist für die GmbH Betriebsausgabe und mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer. Beim Geschäftsführer ist es Arbeitslohn, die GmbH behält Lohnsteuer ein. Über die Höhe des Gehalts steuern Gesellschafter-Geschäftsführer, wie viel Gewinn in der GmbH bleibt und wie viel privat ankommt.
Die Grenze zieht die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie liegt vor, wenn die GmbH einem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte, zum Beispiel ein unangemessen hohes Gehalt oder eine Tantieme ohne klare Grundlage. Bei einem beherrschenden Gesellschafter nimmt die Finanzverwaltung eine vGA auch dann an, wenn eine Zahlung nicht im Voraus zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde (R 8.5 Absatz 2 KStR). Eine vGA mindert das Einkommen der GmbH nicht (§ 8 Absatz 3 KStG), der Betrag wird dort also nachversteuert und beim Gesellschafter als Ausschüttung besteuert. Schließen Sie den Geschäftsführervertrag deshalb vor der ersten Zahlung schriftlich ab und halten Sie sich an das, was darin steht.
Ausschüttung: Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren?
Schüttet die GmbH Gewinne aus, zahlen Sie als Gesellschafter grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Im Münchner Beispiel bleiben nach den Steuern der GmbH 67.025 Euro. Darauf fallen 17.677,84 Euro an, die Gesamtbelastung steigt auf 50.652,84 Euro, also rund 50,65 Prozent.
Auf Antrag können Sie das Teileinkünfteverfahren wählen, wenn Sie mindestens 25 Prozent an der GmbH halten oder mindestens 1 Prozent und durch Ihre berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen können (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG). Dann sind 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern, 40 Prozent bleiben steuerfrei (§ 3 Nummer 40 EStG). Im Gegenzug sind Kosten, etwa Zinsen für die Finanzierung der Beteiligung, zu 60 Prozent abziehbar. Den Antrag stellen Sie spätestens mit der Einkommensteuererklärung. Er gilt für das Antragsjahr und die vier folgenden Jahre, und nach einem Widerruf ist für diese Beteiligung kein neuer Antrag möglich. Ob er sich lohnt, hängt von Ihrem Steuersatz und Ihren Finanzierungskosten ab.
Wann lohnt sich eine GmbH steuerlich?
Der Vorteil entsteht vor allem bei Gewinnen, die in der GmbH bleiben. Sie tragen in München rund 33 Prozent. Ein Einzelunternehmer zahlt 2026 auf zu versteuernde Einkommen ab 69.879 Euro 42 Prozent Einkommensteuer, ab 277.826 Euro 45 Prozent (§ 32a EStG). Seine Gewerbesteuer wird über § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, bei einem Hebesatz von 490 Prozent bleibt ein Teil als Belastung übrig.
Wer die Gewinne vollständig ausschüttet, kommt mit der GmbH in München auf gut 50 Prozent. Der Abstand zum Einzelunternehmen schrumpft dann oder kehrt sich um, je nach persönlichem Steuersatz. Dazu kommen Kosten, die in die Rechnung gehören: Notar und Handelsregister, die laufende Bilanzierung und der Jahresabschluss. Gründe außerhalb der Steuer, etwa die Haftungsbeschränkung oder die Aufnahme von Mitgesellschaftern, gehören ebenfalls in die Abwägung. Eine Pauschalgrenze, ab der die GmbH sich rechnet, gibt es deshalb nicht. Sie ergibt sich aus Ihrem Gewinn, Ihrem Bedarf für private Entnahmen und Ihren Plänen für die nächsten Jahre.
Was Sie konkret tun sollten
- Schätzen Sie Gewinn und privaten Geldbedarf für die ersten drei Jahre und lassen Sie Einzelunternehmen und GmbH nebeneinander durchrechnen.
- Legen Sie das Geschäftsführergehalt vor der Gründung fest und schließen Sie den Vertrag vor der ersten Zahlung ab.
- Planen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für den ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit ein.
- Richten Sie die Buchhaltung so ein, dass die Eröffnungsbilanz zum Gründungstag stimmt.
Bei der Gründung begleiten wir Sie von der Vergleichsrechnung bis zur ersten Bilanz. Mehr dazu steht auf der Seite zur Unternehmens- und Gründungsberatung.
Häufige Fragen
Wie viel Steuern zahlt eine GmbH in München?
Auf den Gewinn fallen 15 Prozent Körperschaftsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und Gewerbesteuer mit dem Münchner Hebesatz von 490 Prozent an. Zusammen sind das rund 32,98 Prozent, bevor Gewerbesteuer-Hinzurechnungen berücksichtigt sind.
Brauche ich für die GmbH-Gründung einen Steuerberater?
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Steuerberater nicht. Die GmbH muss aber bilanzieren, eine Eröffnungsbilanz aufstellen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben, und Fehler beim Geschäftsführervertrag können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Klären Sie die steuerliche Seite deshalb am besten vor dem Notartermin.
Welche Steuervorteile hat eine GmbH?
Gewinne, die in der GmbH bleiben, werden in München mit rund 33 Prozent besteuert, während der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer bei 42 oder 45 Prozent liegt. Bei Ausschüttung kommt die Abgeltungsteuer hinzu, so dass die Gesamtbelastung auf gut 50 Prozent steigt.
Bis wann muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben werden?
Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, elektronisch über ELSTER (§ 138 AO). Für Kapitalgesellschaften gibt es einen eigenen Fragebogen.
Wie wird die Ausschüttung einer GmbH besteuert?
Grundsätzlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Wer mindestens 25 Prozent hält oder mindestens 1 Prozent hält und durch berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann, kann das Teileinkünfteverfahren beantragen.
Quellen
- 1. § 138 AO - Anzeigen über die Erwerbstätigkeit · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft · ELSTER, Bayerisches Landesamt für Steuern · Stand Oktober 2026
- 3. § 5 GmbHG - Stammkapital · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 4. § 13 GmbHG - Juristische Person, Handelsgesellschaft · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 5. § 242 HGB - Pflicht zur Aufstellung (Eröffnungsbilanz) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 6. § 23 KStG - Steuersatz · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 7. § 4 SolzG 1995 - Zuschlagsatz · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 8. § 11 GewStG - Steuermesszahl und Steuermessbetrag · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 9. § 2 GewStG - Steuergegenstand · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 10. Gewerbesteuer: Hebesatz der Landeshauptstadt München · Landeshauptstadt München · Stand Oktober 2026
- 11. § 8 KStG - Ermittlung des Einkommens (verdeckte Gewinnausschüttung, Absatz 3) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 12. R 8.5 KStR - Verdeckte Gewinnausschüttungen · Körperschaftsteuer-Richtlinien, Wiedergabe steuerschroeder.de · Stand Oktober 2026
- 13. § 32d EStG - Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 14. § 3 EStG - Steuerfreie Einnahmen (Nummer 40, Teileinkünfteverfahren) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 15. § 3c EStG - Anteilige Abzüge (Absatz 2) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 16. § 32a EStG - Einkommensteuertarif · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
- 17. § 35 EStG - Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
Der Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er ist ein Beispieltext für die Demo-Website und wurde von der Kanzlei noch nicht freigegeben.
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