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Arbeitsalltag 12. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Steuerfachangestellte im Homeoffice: Was geht und was nicht

Am Bildschirm lässt sich viel Kanzleiarbeit von zu Hause erledigen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, und die Verschwiegenheit gilt am Küchentisch wie im Büro. Dazu die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag.

Steuerfachangestellte können einen großen Teil ihrer Arbeit von zu Hause erledigen, wenn die Kanzlei einen gesicherten Fernzugriff auf die Kanzleisoftware einrichtet und die Verschwiegenheit auch am heimischen Schreibtisch gewahrt bleibt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht, es zählt die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Steuerlich können Sie 2026 für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten und die Kanzlei nicht aufsuchen, 6 Euro absetzen, höchstens 1.260 Euro im Jahr.

Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es Stand Oktober 2026 keine gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf mobile Arbeit gewährt. Beschäftigte können den Wunsch jederzeit äußern, der Arbeitgeber muss ihm aber nicht zustimmen und eine Ablehnung nicht begründen. Das unterscheidet Homeoffice von der Teilzeit, für die es unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gibt. Mehr dazu im Beitrag zu Teilzeit als Steuerfachangestellte.

Arbeiten Sie zu Hause, geschieht das auf Grundlage einer Absprache im Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung oder einer betrieblichen Regel. Die Regeln des Arbeitsschutzes gelten nach Angaben des Ministeriums auch im Homeoffice.

Welche Aufgaben gehen remote?

Der Großteil der Arbeit einer Steuerfachangestellten findet am Bildschirm statt. Dazu gehören Buchführungen aus digitalen Belegen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen, die Vorbereitung von Jahresabschlüssen und das Prüfen von Steuerbescheiden. Wenn Mandanten ihre Belege digital in die Kanzleisoftware hochladen, liegen diese Unterlagen überall dort vor, wo Sie sich sicher anmelden können.

Technisch braucht es dafür einen geschützten Zugang zu den Kanzleidaten. DATEV bietet zum Beispiel mit dem Zusatzmodul DATEVasp mobiler Arbeitsplatz einen Zugang zur gewohnten Arbeitsumgebung aus dem Homeoffice. Die Anmeldung läuft nach Angaben von DATEV über eine DATEV SmartCard oder über DATEV SmartLogin, eine Anmeldung per Smartphone-App. Welche Lösung eine Kanzlei nutzt, hängt von ihrer IT ab. Kennen Sie die Programme noch nicht, finden Sie einen Einstieg im Beitrag DATEV lernen.

Was Verschwiegenheit und Datenschutz zu Hause verlangen

Die Verschwiegenheit gilt in der Wohnung ebenso wie in der Kanzlei. Steuerberater müssen ihren Beruf verschwiegen ausüben, und diese Pflicht erstreckt sich auf alles, was ihnen bei der Arbeit bekannt wird (§ 57 Abs. 1 StBerG). Ihre Beschäftigten müssen sie in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten, über die strafrechtlichen Folgen belehren und darauf hinwirken, dass die Pflicht eingehalten wird (§ 62 StBerG).

Die strafrechtlichen Folgen stehen in § 203 StGB. Wer ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm als Steuerberater oder als mitwirkende Person bekannt geworden ist, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dazu kommt der Datenschutz. Nach Art. 32 DSGVO müssen personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt werden, und das gilt auch für den Arbeitsplatz zu Hause.

Im Alltag bedeutet das zum Beispiel:

  • Mitbewohner, Partner und Besuch sehen den Bildschirm nicht, und Telefonate mit Mandanten führen Sie so, dass niemand mithört.
  • Den Bildschirm sperren Sie, sobald Sie den Platz verlassen.
  • Ausdrucke mit Mandantendaten bleiben nicht offen liegen und landen nicht im Hausmüll.
  • Private Geräte und private Cloud-Speicher nutzen Sie nur, wenn die Kanzlei das ausdrücklich erlaubt.

Welche Regeln im Einzelnen gelten, legt die Kanzlei fest. Fragen Sie danach, bevor Sie den ersten Tag zu Hause arbeiten.

Ist 100 Prozent Homeoffice realistisch?

Für reine Bildschirmarbeit ist es technisch möglich. In der Praxis gibt es in einer Steuerkanzlei aber Aufgaben, die Anwesenheit verlangen. Manche Mandanten bringen ihre Belege weiterhin auf Papier, und wer persönlich in die Kanzlei kommt, erwartet dort ein Gegenüber. Dazu kommen Einarbeitung und Ausbildung, die im direkten Austausch leichter gelingen. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Kanzlei, ihren Mandanten und Ihrem Aufgabengebiet ab. Ein festes Verhältnis von Büro- und Homeoffice-Tagen lässt sich deshalb nicht allgemein angeben.

Für Bewerberinnen und Bewerber in München spielt dabei auch der Arbeitsweg eine Rolle. Für Bürotage gilt 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Kanzlei, ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Für Homeoffice-Tage gibt es die Tagespauschale. Beides zusammen an einem Tag geht nur in einem Sonderfall, der im nächsten Abschnitt steht.

Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer: Was können Sie absetzen?

Die Tagespauschale steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG und gilt über § 9 Abs. 5 EStG auch für Arbeitnehmer. Sie beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie überwiegend in der Wohnung arbeiten und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Ein eigenes Zimmer verlangt das Gesetz dafür nicht. Steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie die Pauschale auch an Tagen ansetzen, an denen Sie zusätzlich auswärts oder in der Kanzlei arbeiten.

Tagespauschale (Nr. 6c)Häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b)
VoraussetzungTag überwiegend zu Hause, Kanzlei nicht aufgesuchtZimmer ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Betrag6 € je Tagvolle Kosten oder Jahrespauschale 1.260 €
Höchstbetrag1.260 € im JahrJahrespauschale sinkt je Monat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel

Beides gleichzeitig geht nicht. Setzen Sie das Arbeitszimmer ab, entfällt die Tagespauschale. Ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist, hängt vom Einzelfall ab. Arbeiten Sie regelmäßig auch in der Kanzlei, rechnen Sie am besten zuerst mit der Tagespauschale.

Beachten Sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG). Das Finanzamt zieht ihn ohnehin ab, Ihre Werbungskosten wirken sich also erst aus, wenn sie zusammen höher sind. Ein Rechenbeispiel: 100 Homeoffice-Tage ergeben 600 Euro. Dazu kommen 120 Bürotage bei 15 Kilometern Arbeitsweg, also 120 mal 15 mal 0,38 Euro gleich 684 Euro. Zusammen sind das 1.284 Euro, 54 Euro mehr als der Pauschbetrag. Zahlt Ihr Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss, den er pauschal mit 15 Prozent versteuert, mindert dieser Zuschuss die Fahrtkosten, die Sie selbst absetzen können (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

So gehen Sie vor

  1. Im Vorstellungsgespräch fragen, ob und an wie vielen Tagen mobiles Arbeiten möglich ist und welche Ausstattung die Kanzlei stellt.
  2. Die Regeln kennen: Lesen Sie Ihre Verschwiegenheitsverpflichtung und die Vorgaben der Kanzlei zu Geräten, Ausdrucken und Datenträgern.
  3. Den Arbeitsplatz einrichten: Bildschirm abgewandt von Fenstern und Mitbewohnern, Unterlagen verschließbar.
  4. Homeoffice-Tage notieren: Für den Nachweis in der Steuererklärung reicht ein Kalender.
  5. In der Steuererklärung eintragen: Tagespauschale und Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten.

Arbeiten bei Dietrich, Süß & Jaschke

Dietrich, Süß & Jaschke ist eine Kanzlei mit drei Steuerberatern als Partnern in München und arbeitet mit DATEV Unternehmen online und Arbeitnehmer online. Stand Oktober 2026 sind zwei Stellen ausgeschrieben, eine als Steuerfachangestellte (m/w/d) und eine als Werkstudent (m/w/d). Die Arbeitszeiten sind flexibel, zu den Zusatzleistungen gehören etwa betriebliche Altersvorsorge, Fahrtkosten- oder Kindergartenzuschuss. Ist Ihnen mobiles Arbeiten wichtig, sprechen Sie Ihre Vorstellungen in der Bewerbung an.

Häufige Fragen

Können Steuerfachangestellte im Homeoffice arbeiten?

Ein großer Teil der Arbeit läuft am Bildschirm und lässt sich mit einem gesicherten Fernzugriff auf die Kanzleisoftware von zu Hause erledigen. Ob und wie oft, vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

Ist 100 Prozent Homeoffice als Steuerfachangestellte möglich?

Technisch ist es für reine Bildschirmarbeit möglich. In der Praxis bleiben Aufgaben, die Präsenz verlangen: Papierbelege, Mandantentermine, Einarbeitung und Ausbildung. Wie viel davon anfällt, hängt von der Kanzlei und vom Aufgabengebiet ab.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?

6 Euro für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten und die Kanzlei nicht aufsuchen, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Tagen.

Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Stand Oktober 2026 gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf Homeoffice oder mobile Arbeit gewährt. Homeoffice beruht auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Quellen

  1. 1. Homeoffice · Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Stand Oktober 2026
  2. 2. § 57 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Allgemeine Berufspflichten · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  3. 3. § 62 StBerG - Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  4. 4. § 203 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  5. 5. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 32 · Europäische Union · Stand Oktober 2026
  6. 6. DATEVasp mobiler Arbeitsplatz · DATEV eG · Stand Oktober 2026
  7. 7. § 4 Einkommensteuergesetz (Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  8. 8. § 9 EStG - Werbungskosten (Entfernungspauschale, Abs. 5) · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  9. 9. § 40 EStG - Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
  10. 10. § 9a EStG - Pauschbeträge für Werbungskosten · Bundesministerium der Justiz · Stand Oktober 2026
Verfasst von Dietrich, Süß & Jaschke · Stand 12. Oktober 2026

Der Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er ist ein Beispieltext für die Demo-Website und wurde von der Kanzlei noch nicht freigegeben.